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Das Jagdgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen.


Dies geschieht durch:

  • Subventionen an Schutzmassnahmen der produzierenden Betriebe

  • Bejagung


Treten dennoch Schäden ein, besteht ein Anrecht auf Entschädigung. Entschädigungen werden nur geleistet, wenn die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. 

Jagdgesellschaften müssen sich an der  Entschädigung von Schäden beteiligen, welche durch Schalenwild verursacht wurden.

Was ist Wildschaden?

Kanton Zürich

Wildschaden bezeichnet Schäden, die durch Wildtiere verursacht werden. Diese können in verschiedenen Formen auftreten, insbesondere in der Landwirtschaft, im Strassenverkehr oder in Wäldern.

Häufige Arten von Wildschaden:
  1. Landwirtschaftlicher Wildschaden:

    • Entsteht, wenn Wildtiere (z. B. Wildschweine, Rehe, Hasen) Felder oder Anpflanzungen beschädigen.

    • Typische Schäden: Umgewühlte Böden, abgefressene Pflanzen, zerstörte Ernten.
       

  2. Wildschaden im Strassenverkehr:

    • Bezieht sich auf Schäden, die durch Kollisionen von Fahrzeugen mit Wildtieren verursacht werden, wie z. B. Rehen, Hirschen, Wildschweinen oder Biber.

    • Solche Unfälle können erhebliche Sach- und Personenschäden verursachen.
       

  3. Wildschaden im Wald:

    • Wird durch Wildtiere verursacht, die Bäume schälen, junge Pflanzen abfressen oder Wurzeln beschädigen.

    • Besonders betroffen sind Jungpflanzen oder Setzlinge, was die Forstwirtschaft beeinträchtigen kann.

Haftung & Regelung

Wildschäden Kanton Zürich

Im Kanton Zürich (Schweiz) gelten spezifische Regelungen zur Haftung und Entschädigung von Wildschäden, die sich an den kantonalen Gesetzen orientieren. Wildschäden können in der Landwirtschaft, im Strassenverkehr oder an Wäldern entstehen.
 

1. Landwirtschaftlicher Wildschaden
  • Grundlage:
    Im Kanton Zürich werden Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch das kantonale Jagdgesetz geregelt.

  • Haftung:
    In der Regel haftet der Kanton für Wildschäden (Wildschdenfond), wenn diese durch jagdbare Tiere (z. B. Rehe, Wildschweine) verursacht wurden.

  • Entschädigung:

    • Schäden an Kulturen (z. B. Feldern, Obstbäumen) können beim zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher gemeldet werden.

    • Nach Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgt gegebenenfalls eine Entschädigung durch den kantonalen Wildschdenfond, wenn die Schäden erheblich sind und Vorsorgemassnahmen (z. B. Schutzmassnahmen wie Zäune, Abwehrmassnahmen) getroffen wurden.
       

2. Wildschaden im Strassenverkehr
  • Definition:
    Schäden, die durch Kollisionen mit Wildtieren (z. B. Rehen, Wildschweinen, Füchsen) entstehen.
     

  • Haftung:

    • Fahrzeughalter sind verpflichtet, Kollisionen mit Wildtieren sofort der Polizei oder einem Wildhüter zu melden.

    • Für die Regulierung kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters auf. Ohne eine solche Versicherung bleibt der Fahrzeughalter auf den Kosten sitzen.
       

  • Besonderheiten:
    Der Kanton übernimmt keine direkte Haftung für Wildunfälle auf Strassen.
     

3. Wildschaden im Wald
  • Schäden an Wäldern durch Wild (z. B. Verbiss von Jungbäumen, Schälen von Rinde) fallen meist in die Verantwortung des Waldbesitzers.
     

  • Regelung:
    Der Kanton kann unterstützend tätig werden, etwa durch Beratung zu Schutzmassnahmen oder finanzieller Unterstützung für Präventionsmassnahmen.

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